Verwaltung und Verwertung von Immobilien
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Verwaltung und Verwertung von Immobilien

Haus- und Sondereigentumsverwaltung

Wenn Sie Wohn- oder Gewerberaum vermieten, ist in der Regel die Beauftragung einer Hausverwaltung sinnvoll und erforderlich. Ist Ihr Grundbesitz Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), erfolgt die Verwaltung Ihres Sondereigentums durch eine Sondereigentumsverwaltung (SEV), während die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der WEG durch die WEG-Verwaltung erfolgt.

Wir prüfen und beraten bei Abschluss von SEV-Verträgen. Wir stehen Ihnen und Ihrer SEV bei Fragen des Wohnungseigentumsrechts, des Mietrechts, der Rechtsnachfolge und des öffentlichen Rechts (Zweckentfremdung, Milieuschutz, Baurecht) zur Seite.

Wohnungseigentumsrecht

Mit dem Erwerb von Wohn- oder Teileigentum werden Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Die Regeln der Wohnungseigentumsgemeinschaften finden wir im Wohnungseigentumsgesetz (das ebenfalls mit “WEG” abgekürzt wird), in der Teilungserklärung der WEG, die die Gemeinschaftsordnung enthält, und in den WEG-Beschlüssen. Die Regeln betreffen die Rechte und Pflichten der WEG-Verwaltung und der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verfahren, um WEG-Beschlüsse zu fassen.

Bei Fragen, die die WEG betreffen, sollte die WEG-Verwaltung die erste Ansprechpartnerin sein, da sie die Angelegenheiten der WEG betreibt und vertritt. Rechtsanwaltliche Hilfe ist erforderlich und sinnvoll, wenn Fragen schwierig oder strittig sind und das richtige Vorgehen bestimmt werden muss. Bedarf es der Zustimmung der WEG-Verwaltung oder von Wohnungseigentümern? Ggf. welcher Beschlussantrag ist zielführend? Kann ein gefasster Beschluss mit Erfolg angefochten werden? Welche Rechte der WEG bestehen gegenüber Dritten (z. B. Nachbarn, Versorgern, Bauunternehmen) oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern oder der Verwaltung.

Gerne beraten wir Sie–sei es als Wohnungseigentümer, WEG-Verwaltung oder WEG–und nehmen Ihre Rechte im WEG-Recht außergerichtlich und vor Gericht wahr. Hilfreich ist es, wenn Sie uns relevante Unterlagen (Teilungserklärung, ggf. WEG-Protokoll, Kaufvertrag, Korrespondenz) vorab als PDF zur Verfügung stellen können. Im Rahmen des Mandats können wir jedoch auch Unterlagen bei Dritten (WEG-Verwaltung, Notariat, Grundbuchamt) anfordern.

Mietrecht

Erwerben Sie vermieteten Grundbesitz in Deutschland, treten Sie mit dem Eigentum automatisch in bestehende Mietverträge ein (§ 566 BGB). In diesem Fall sind die Prüfung des Mietvertrages und unsere Beratung dazu Teil der notwendigen rechtlichen Due Diligence bei Erwerb, so dass Sie eine verlässliche Prognose zu den zu erwartenden Mieteinnahmen treffen können und Sie Kosten und mögliche Probleme sowie Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung kennen.

Bei Neuabschlüssen entwerfen und prüfen wir den Mietvertrag, bei Bedarf auch mehrsprachig. Wenn erforderlich vertreten und beraten wir Sie bei Verhandlungen und überwachen den wirksamen Vertragsschluss sowie dessen Umsetzung bis zur Übergabe des Mietgegenstands.

Treten während der Mietzeit Fragen oder Probleme auf, stehen wir Ihnen kundig und unkompliziert zur Seite, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht und im Vollstreckungsverfahren.

Wohnraummietvertrag

Im Wohnraummietrecht machen Gesetz und Rechtsprechung der Vermieterseite viele Vorgaben, was sie im Mietvertrag regeln darf, insbesondere inwieweit sie Pflichten auf die Mieterseite überwälzen darf.

Die Vermieterseite sollte daher besondere Sorgfalt walten lassen und sich Risiken bewusst machen, wenn Sie von den standardisierten Mietvertragsklauseln abweicht oder ältere Mietvertragsformulare verwendet. Fehlende Hinweise oder unwirksame Klauseln können zu Überraschungen und zusätzlichen Kosten führen. Beispiele sind die Information zur Miethöhe und zum Lüftungsverhalten und die Regelung zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen oder zur Vereinbarung eines nur vorübergehenden Gebrauchs des Wohnraums.

Gewerberaummietvertrag

Im Gewerberaummietrecht müssen beide Parteien bei Vertragsschluss und Vertragsänderungen rechtlich besondere Sorgfalt walten lassen.

Das Interesse auf Vermieterseite liegt in der Regel darin, Mieteinnahmen über einen längeren Zeitraum zu sichern. Wichtig sind hierfür die Regelungen zur Mietzeit, die die Parteien schriftlich vereinbaren müssen (§ 550 BGB). Hinzu treten Vereinbarungen zur Vollstreckbarkeit von Mietforderungen, zur Mietsicherheit, zur Mieterhöhung, zur Weitergabe anfallender Betriebs- und Instandhaltungskosten und zur Begrenzung der Gewährleistung sowie den Abschluss von Versicherungen zu diesem Zweck.

Auf Mieterseite soll der Gewerbebetrieb die Miete erwirtschaften. Oft müssen dafür noch Umbauten in den Mieträumen erfolgen und Genehmigungen eingeholt werden. Neben der Regelung der Mietzeit können Optionsrechte interessant sein, damit sich Anfangsinvestitionen amortisieren und betriebliche Kosten längerfristig kalkulierbar bleiben.

Der Mietvertrag ist im gewerblichen Mietrecht daher oft umfangreich. Dessen Verständnis und Abstimmung liegt im beiderseitigen Interesse. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig geboten.

Unsere Services umfassen:

  • Außergerichtliche Beratung und Vertretung von Wohnungs- und Teileigentümern
  • Entwurf und Anfechtung von WEG-Beschlüssen
  • Prüfung, Beratung und Vertretung bei Abschluss von SEV- und Mietverträgen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Mietrechtsstreitigkeiten
  • Beratung und Vertretung gegenüber der öffentlichen Verwaltung (Zweckentfremdung, Milieuschutz, Baurecht)

Häufige Fragen zum Thema Real Estate & Investment

Verwaltung und Verwertung von Immobilien

Haus- und Sondereigentumsverwaltung

Wenn Sie Wohn- oder Gewerberaum vermieten, ist in der Regel die Beauftragung einer Hausverwaltung sinnvoll und erforderlich. Ist Ihr Grundbesitz Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), erfolgt die Verwaltung Ihres Sondereigentums durch eine Sondereigentumsverwaltung (SEV), während die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der WEG durch die WEG-Verwaltung erfolgt.

Wir prüfen und beraten bei Abschluss von SEV-Verträgen. Wir stehen Ihnen und Ihrer SEV bei Fragen des Wohnungseigentumsrechts, des Mietrechts, der Rechtsnachfolge und des öffentlichen Rechts (Zweckentfremdung, Milieuschutz, Baurecht) zur Seite.

Wohnungseigentumsrecht

Mit dem Erwerb von Wohn- oder Teileigentum werden Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Die Regeln der Wohnungseigentumsgemeinschaften finden wir im Wohnungseigentumsgesetz (das ebenfalls mit “WEG” abgekürzt wird), in der Teilungserklärung der WEG, die die Gemeinschaftsordnung enthält, und in den WEG-Beschlüssen. Die Regeln betreffen die Rechte und Pflichten der WEG-Verwaltung und der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verfahren, um WEG-Beschlüsse zu fassen.

Bei Fragen, die die WEG betreffen, sollte die WEG-Verwaltung die erste Ansprechpartnerin sein, da sie die Angelegenheiten der WEG betreibt und vertritt. Rechtsanwaltliche Hilfe ist erforderlich und sinnvoll, wenn Fragen schwierig oder strittig sind und das richtige Vorgehen bestimmt werden muss. Bedarf es der Zustimmung der WEG-Verwaltung oder von Wohnungseigentümern? Ggf. welcher Beschlussantrag ist zielführend? Kann ein gefasster Beschluss mit Erfolg angefochten werden? Welche Rechte der WEG bestehen gegenüber Dritten (z. B. Nachbarn, Versorgern, Bauunternehmen) oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern oder der Verwaltung.

Gerne beraten wir Sie–sei es als Wohnungseigentümer, WEG-Verwaltung oder WEG–und nehmen Ihre Rechte im WEG-Recht außergerichtlich und vor Gericht wahr. Hilfreich ist es, wenn Sie uns relevante Unterlagen (Teilungserklärung, ggf. WEG-Protokoll, Kaufvertrag, Korrespondenz) vorab als PDF zur Verfügung stellen können. Im Rahmen des Mandats können wir jedoch auch Unterlagen bei Dritten (WEG-Verwaltung, Notariat, Grundbuchamt) anfordern.

Mietrecht

Erwerben Sie vermieteten Grundbesitz in Deutschland, treten Sie mit dem Eigentum automatisch in bestehende Mietverträge ein (§ 566 BGB). In diesem Fall sind die Prüfung des Mietvertrages und unsere Beratung dazu Teil der notwendigen rechtlichen Due Diligence bei Erwerb, so dass Sie eine verlässliche Prognose zu den zu erwartenden Mieteinnahmen treffen können und Sie Kosten und mögliche Probleme sowie Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung kennen.

Bei Neuabschlüssen entwerfen und prüfen wir den Mietvertrag, bei Bedarf auch mehrsprachig. Wenn erforderlich vertreten und beraten wir Sie bei Verhandlungen und überwachen den wirksamen Vertragsschluss sowie dessen Umsetzung bis zur Übergabe des Mietgegenstands.

Treten während der Mietzeit Fragen oder Probleme auf, stehen wir Ihnen kundig und unkompliziert zur Seite, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht und im Vollstreckungsverfahren.

Wohnraummietvertrag

Im Wohnraummietrecht machen Gesetz und Rechtsprechung der Vermieterseite viele Vorgaben, was sie im Mietvertrag regeln darf, insbesondere inwieweit sie Pflichten auf die Mieterseite überwälzen darf.

Die Vermieterseite sollte daher besondere Sorgfalt walten lassen und sich Risiken bewusst machen, wenn Sie von den standardisierten Mietvertragsklauseln abweicht oder ältere Mietvertragsformulare verwendet. Fehlende Hinweise oder unwirksame Klauseln können zu Überraschungen und zusätzlichen Kosten führen. Beispiele sind die Information zur Miethöhe und zum Lüftungsverhalten und die Regelung zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen oder zur Vereinbarung eines nur vorübergehenden Gebrauchs des Wohnraums.

Gewerberaummietvertrag

Im Gewerberaummietrecht müssen beide Parteien bei Vertragsschluss und Vertragsänderungen rechtlich besondere Sorgfalt walten lassen.

Das Interesse auf Vermieterseite liegt in der Regel darin, Mieteinnahmen über einen längeren Zeitraum zu sichern. Wichtig sind hierfür die Regelungen zur Mietzeit, die die Parteien schriftlich vereinbaren müssen (§ 550 BGB). Hinzu treten Vereinbarungen zur Vollstreckbarkeit von Mietforderungen, zur Mietsicherheit, zur Mieterhöhung, zur Weitergabe anfallender Betriebs- und Instandhaltungskosten und zur Begrenzung der Gewährleistung sowie den Abschluss von Versicherungen zu diesem Zweck.

Auf Mieterseite soll der Gewerbebetrieb die Miete erwirtschaften. Oft müssen dafür noch Umbauten in den Mieträumen erfolgen und Genehmigungen eingeholt werden. Neben der Regelung der Mietzeit können Optionsrechte interessant sein, damit sich Anfangsinvestitionen amortisieren und betriebliche Kosten längerfristig kalkulierbar bleiben.

Der Mietvertrag ist im gewerblichen Mietrecht daher oft umfangreich. Dessen Verständnis und Abstimmung liegt im beiderseitigen Interesse. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig geboten.

Unsere Services umfassen:

  • Außergerichtliche Beratung und Vertretung von Wohnungs- und Teileigentümern
  • Entwurf und Anfechtung von WEG-Beschlüssen
  • Prüfung, Beratung und Vertretung bei Abschluss von SEV- und Mietverträgen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Mietrechtsstreitigkeiten
  • Beratung und Vertretung gegenüber der öffentlichen Verwaltung (Zweckentfremdung, Milieuschutz, Baurecht)

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