Immigration & Citizenship
Freiberufler und Künstler
Freiberufler und Künstler
Aufenthaltserlaubnis für freiberufliche und künstlerische Tätigkeit
Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie rechtliche Unterstützung und Vertretung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG benötigen und begleiten Sie – sofern erwünscht – zum Termin bei den zuständigen Behörden. Natürlich unterstützen wir Sie auch dabei, Ihre Familie (mit) nach Deutschland zu holen.
Berlin ist ein Anziehungspunkt für Künstlerinnen und Künstler. Seit mehr als einem Jahrzehnt haben wir unzähligen Künstlerinnen und Künstlern aus aller Welt zu Aufenthaltserlaubnissen verholfen.
Anwälte
Team
Häufige Fragen zum Thema Immigration & Citizenship
Eine Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG) wird einem Drittstaatsangehörigen, der einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt, für einen seiner Qualifikation angemessenen inländischen Arbeitsplatz erteilt. Seit dem 18.11.2023 kann auch Inhaber:innen sog. tertiärer Bildungsabschlüsse (z.B. Meister, Absolvent:innen bestimmter Fachschulen) eine Blaue Karte erteilt werden. IT-Spezialisten mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung auf Hochschulniveau können jetzt auch ganz ohne Abschluss eine Blaue Karte EU erhalten.
Zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann keine Blaue Karte EU erteilt werden.
Nein. Im Gegensatz z.B. zur Green Card der USA ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots in Deutschland erforderlich. Interessenten, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blue Card im Übrigen erfüllen, kann ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§ 20 Abs. 2 AufenthG) für 6 Monate erteilt werden.
Eine Blaue Karte EU erhält ein:e ausländischer Arbeitnehmer:in mit deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschulabschlüssen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024).
In sogenannten Mangelberufen wird eine Blaue Karte EU bereits mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 41.041,80 € (Stand 2024) erteilt. Diese Gehaltsschwelle gilt jetzt auch für Hochschulabsolvent:innen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben. Hierdurch soll jungen ausländischen Absolvent:innen der Berufseinstieg erleichtert und Arbeitgebern die Einstellungsentscheidung erleichtert werden.
- Naturwissenschaftler
- Mathematiker
- Ingenieure
- IT-Fachkräfte
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die Blaue Karte EU wird auf maximal vier Jahre befristet. Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse begleitender Familienangehöriger ist an die Dauer der Blauen Karte EU anzupassen.
Eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland seit dem 1.3.2020 für Fachkräfte nicht mehr. Auf Prüfung der Arbeitsbedingungen wird nur bei einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024) verzichtet. Ansonsten prüft die Bundesagentur für Arbeit in einem internen Zustimmungsverfahren vor Erteilung der Blauen Karte EU, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen den auf dem deutschen Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen entsprechen.
Die Blaue Karte EU wird seit dem 18.11.2023 nur noch für die ersten 12 Monate für eine konkrete Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ausgestellt. Danach ist jede Beschäftigung gestattet.
Wenn Inhaber:innen einer Blauen Karte EU innerhalb der ersten 12 Monate ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen sie seit dem 18.11.2023 nicht mehr erst die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, bevor sie beim neuen Arbeitgeber ihre neue Stelle antreten. Im Gegenzug muss während der ersten zwölf Monate seit Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde zwingend unverzüglich jeder Arbeitgeberwechsel sowie jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung der Blauen Karte hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht, können die Blaue Karte EU und die Aufenthaltstitel der begleitenden Familienmitglieder widerrufen werden. Erfährt die Ausländerbehörde vom Arbeitsplatzwechsel, kann sie innerhalb von 12 Monaten – beginnend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme der Tätigkeit - den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
Inhaber:innen einer Blauen Karte EU mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 können nach 27 Monaten eine Blaue Karte EU erhalten. Besitzen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.
Auch Inhaber:innen von anderen Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zwar nicht im Besitz einer Blauen Karte waren, im Übrigen aber während der Voraufenthaltszeit aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllt haben.
Inhaber der Blauen Karte EU können sich bis zu zwölf Monate ununterbrochen außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass sie dadurch den Aufenthaltstitel verlieren. Die Blaue Karte EU erlischt aber, wenn sich die Inhaberin/ der Inhaber der Blauen Karte EU Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Inhaberin einer Blauen Karte EU ihren Wohnsitz in Deutschland abmeldet und in einem anderen Land eine Arbeit annimmt.
Wenn Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU nach 18 Monaten in einen anderen EU-Staat weiterwandern, wird die Zeit der Blauen Karte EU in Deutschland im neuen Mitgliedstaat bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten für einen Daueraufenthalt EU im neuen Mitgliedstaat angerechnet.
Grundsätzlich müssen Antragsteller:innen, wenn sie nicht aus einem der sog. "Best-Friend-Staaten" kommen (Australien, Israel, Kanada, Neuseeland Südkorea und USA), ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat oder im Staat ihres aktuellen Daueraufenthalts beantragen.
Inhaber von deutschen Aufenthaltstiteln und weitergewanderte Inhaber:innen Blauer Karten EU aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen die Blaue Karte EU im Inland beantragen. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen.
Da die Blaue Karte EU als Anspruchsfall formuliert ist, kann eine Blaue Karte EU ausnahmsweise im Inland beantragt werden, wenn erst nach der Einreise mit einem Schengenvisum in Deutschland ein Blue-Card-Job gefunden wird. Nicht zulässig ist jedoch die Einreise mit einem Schengenvisum zum Zweck des Antritts eines bereits vereinbarten Arbeitsverhältnisses (Umgehung der Visumvorschriften).
Ja. Familienangehörige können Blue Card-Inhaber begleiten und erhalten in Deutschland ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse.
Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte können sofort uneingeschränkt arbeiten oder selbständig tätig sein.
Der Ehegattennachzug darf nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich.
Es ist zu unterscheiden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung (Dauer mindestens zwei Jahre) oder eine mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besitzen einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
In dem Infoportal anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org/anabin.html), kann geprüft werden, ob der Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt ist. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Hochschule als H+ gelistet ist. Ist die Hochschule als H+/- gelistet muss detailliert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein an dieser Hochschule erworbener Abschluss anerkennungsfähig ist. Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob der konkrete Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar oder entsprechend gelistet ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Hochschulabschluss für einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte verwendet werden.
Die anabin-Datenbank ist nicht abschließend. In ihr sind alle Hochschulabschlüsse gelistet, die bereits ein im Rahmen eines Zeugnisbewertungsverfahrens überprüft wurden. Sollte Ihr Abschluss nicht aufgelistet sein, besteht die Möglichkeit ein Zeugnisbewertungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltungsgebührengebühren für das Verfahren betragen 200 €.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann daher beispielsweise nicht für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt werden, da für diese Tätigkeit keine Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer Ausbildung oder einem Studium erlernt werden.
Das Studium oder die Ausbildung müssen nicht absolut zu der Beschäftigung passen. Es ist ausreichend, wenn die erworbene Qualifikation zumindest teilweise dazu befähigt die Beschäftigung auszuüben. Ein Konditor kann beispielsweise auch als Bäcker beschäftigt werden.
Möglich ist auch, dass akademische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, für die eine Berufsausbildung notwendig ist. So kann beispielsweise eine Ingenieurin eine Beschäftigung als Technikerin oder Mechatronikerin ausüben.
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen. Lediglich bei der „großen“ Blauen Karte EU mit einem Mindestgehalt von 56.400 € brutto (Ab dem Jahr 2023: 58.400 €), ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob
- die Fachkraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird
- ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung wird nicht mehr geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Um das Verfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.
Ja, ohne die Vorlage eines Arbeitsplatzangebots kann, ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nicht erteilt werden.
Verfügen Sie über eine anerkannte Ausbildung oder einen anerkannten Universitätsabschluss, kann aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen.
Ja, Personen die das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen oder ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 2.877,50 € (Jahr 2022) verfügen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antrag muss jedoch Plausibel sein und es muss im Zweifelsfall erklärt werden, wie die Fachkraft die Tätigkeit ohne Deutschkenntnisse erfolgreich ausüben kann.
Wird zunächst bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragt, wird dieses in der Regel für sechs Monate erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird für vier Jahre erteilt, wenn es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht für einen kürzeren Zeitraum erteilt hat.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vor. Ein Betracht kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als IT-Kraft, Unternehmensspezialistin, angestellte Geschäftsführerin, leitender Angestellter oder Berufskraftfahrer. Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und Nordirland, USA) werden hinsichtlich der Möglichkeit eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufzunehmen, privilegiert.
Nein. In Deutschland gibt es im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten keine Aufenthaltserlaubnis für ein bloßes Investment. Möglich ist aber ein Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit. Wenn Sie eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten möchten, wird von Ihnen erwartet, dass Sie selbst in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben und in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt begründen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit können Sie erhalten, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder sonst gewerblich in Deutschland tätig sind. Selbstständig im Sinne des § 21 Abs. 1 AufenthG sind Sie auch, wenn Sie die Geschäftsführung die gesetzliche Vertretung einer Kapitalgesellschaft übernehmen (bspw. die Geschäftsführung einer GmbH) und an dem Unternehmen selbst in einem solchen Umfang beteiligt sind, dass Sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen nehmen können. So sind Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH mit einem eigenen Gesellschaftsanteil von 50% oder mehr immer selbstständig, selbst wenn Sie von der GmbH angestellt sind. Wenn Sie Angestellter einer GmbH sind, an der Sie selbst mit einem Gesellschaftsanteil von unter 50 % beteiligt sind, kommt für Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung ist oft nicht ganz einfach.
Sie haben eine gute Geschäftsidee. Für Verwirklichung Ihrer Geschäftsidee muss ein öffentliches wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen. Von der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden überdies positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwartet. Schließlich muss Ihr Projekt durch Eigenkapital oder Kredit solide finanziert sein.
Eine Mindestinvestitionssumme oder eine Mindestanzahl an zu schaffenden Arbeitsplätzen gibt es nicht (mehr). Entscheidend ist eine gute Unternehmensidee und eine gesicherte Finanzierung. Maßgebliche Kriterien für die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses oder regionalen Bedürfnisses sind
- die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee,
- Ihre bisherigen unternehmerischen Erfahrungen,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Die für die Entscheidung zuständige Ausländerbehörde muss bei der Entscheidung zwingend die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften beteiligen. Dies sind die zuständigen regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie- und Handelskammer und im Bedarfsfall die für die Berufszulassung zuständigen Behörden. Diese fachkundigen Körperschaften verfügen über das wirtschaftliche Knowhow, über das die Ausländerbehörden in der Regel nicht selbst verfügen.
Grundlage für die Überprüfung durch die fachkundige Körperschaft ist ein aussagekräftiger Businessplan. Ein guter Businessplan ist das Herzstück des Verfahrens zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit dar. Wir helfen gerne bei der Erstellung eines professionellen Businessplans.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit müssen Sie eine (idR.private) Krankenversicherung für sich und alle Ihre Familienangehörigen nachweisen. Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie außerdem eine „angemessene“ Altersversorgung nachweisen.
Staatsangehörige aus einigen Staaten, mit denen Deutschland entsprechende völkerrechtliche Verträge geschlossen hat, erhalten Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unter erleichterten Bedingungen. Dazu gehören beispielsweise Staatsangehörige der Türkei, der Vereinigten Staaten von Amerika. Die gleichen Privilegien erhalten Staatsangehörige der sogenannten Best-Friends-Staaten wie beispielsweise Israel, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland). Ebenfalls privilegiert behandelt werden ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und bereits im Bundesgebiet lebende Wissenschaftler/ Forscher.
Wenn Sie nach 3-jährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit Ihr Unternehmen mit Erfolg betreiben und mit Ihrem Unternehmensgewinn Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie finanzieren können, erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis). Den Unternehmenserfolg überprüft in der Regel erneut die zuständige fachkundige Körperschaft.
Ja, der Familiennachzug ist grundsätzlich möglich. Sie müssen aber prognostisch in der Lage sein, den Lebensunterhalt Ihrer Familie aus Ihrem erwarteten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und aus zur Verfügung stehendem Kapital zu sichern.
Wenn Sie nicht bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen oder zu einem der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten „Best-Friends-Staaten“ gehören, müssen Sie bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland bzw. im Land Ihres aktuellen dauernden Aufenthalts ein nationales Visum beantragen. Hierbei handelt es sich um ein kompliziertes und leider oft sehr langwieriges Verfahren. Mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung gelingt es oft, die Dauer des Verfahrens wesentlich zu verkürzen.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die als „Freie Berufe“ gelten. Wer sich in diesen Bereichen selbständig macht, arbeitet in der Regel als Freiberuflerin oder Freiberufler. Dazu zählen beispielsweise:
• heilberufliche Tätigkeiten, etwa als Ärztin oder Arzt
• beratende Tätigkeiten in den Bereichen Recht, Steuern oder Wirtschaft
• naturwissenschaftliche und technische Tätigkeiten, etwa als Ingenieurin oder Ingenieur
• informationsvermittelnde oder kreative Tätigkeiten, wie sie beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausüben
• pädagogische Tätigkeiten, etwa als Erzieherin oder Erzieher.
Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde, unter Umständen unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer.
Bereits seit über einem Jahrzehnt hat die Berliner Verwaltung entschieden, dass bei einem Aufenthalt von Künstlerinnen und Künstlern stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen ist, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dies können sowohl bildende Künstlerinnen und Künstler als auch freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker , Schauspielerinnen und Schauspieler sein. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis werden in Berlin besonders viele Titel zum Zwecke der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit erteilt.
Im migrationsrechtlichen Kontext bedeutet Familienzusammenführung sowohl das Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zu einer deutschen oder ausländischen (europäischen oder Drittstaats angehörigen) Person vom Ausland aus, als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Beziehungen vom Inland aus.
Als familiäre Beziehung im Rahmen des Aufenthaltsrechts anerkannt sind Eheleute, Kinder (auch bevor sie geboren wurden), Verlobte, die zur Eheschließung einreisen möchten, in Ausnahmesituationen auch weitere Familienangehörige wie Eltern, soweit die familiäre Bande durch Art. 6 GG geschützt wird.
Ein Visum zur Eheschließung wird erteilt, wenn der Eheschließung nachweislich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Bei einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist dies der Fall, wenn das beim Standesamt, unter Beteiligung des OLG oder Kammergerichts Berlin, eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist bzw. Wenn das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmt hat.
Für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen die allgemeinen Voraussetzungen, die in §§ 5,10,11,27 AufenthG geregelt sind vorliegen, als auch die besonderen Voraussetzungen gem. §§ 29 ff AufenthG erfüllt sein.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt mit überragender Bedeutung die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG, die ohne öffentliche Mittel erfolgen und eine Krankenversicherung einschließen muss. Im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthalts muss aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) geboten sein, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Zu beachten ist bei der Lebensunterhaltssicherung, dass z.B. Kindergeld und Arbeitslosengeld I nicht zu den schädlichen öffentlichen Mitteln gehören, sondern bei der Berechnung des Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung hinzugerechnet werden können.
Der Lebensunterhaltssicherung liegt eine Bedarfsberechnung zu Grunde, die sich nach den Bestimmungen des SGB II bemisst (Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz).
Diesem Bedarf werden die zur Verfügung stehenden Mittel, wie Einkommen und Kindergeld gegenüber gestellt, so dass dann die erforderliche Prognose angestellt werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt auch mit zentraler Bedeutung, die Einhaltung des Visumsverfahren, § 5 Abs.1 Nr.2. Dies bedeutet, dass die Familienangehörigen mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist sein müssen.
Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug von Ausländern (und Deutschen) ist auch, dass es beabsichtigt ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen und zusammen zu leben, § 27 AufenthG. Dies ist in der Regel bei einer häuslichen Gemeinschaft anzunehmen, kann aber unter Umständen auch angenommen werden, wenn das Getrenntleben beruflich, ausbildungsbedingt oder in ähnlichem Kontext veranlasst ist.
Werden getrennte Haushalte unterhalten, muss der regelmäßige Kontakt über bloße Besuche hinausgehen und die persönliche und emotionale Verbundenheit widerspiegeln. (Abgrenzung der Beistandsgemeinschaft von bloßer Begegnungsgemeinschaft).
Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern sind in en §§ 29 ff AufenthG geregelt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen muss in Deutschland sein und er muss Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU sein. Der Familiennachzug zu Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel kann ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein (§ 29 Abs.3 AufenthG).
Es muss ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und beim Ehegattennachzug in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen. Letzteres gilt nicht bei Ehegatten Hochqualifizierter, Blue Card- Inhabern, Forschern und Selbständigen sowie bei weiteren Ausnahmetatbeständen.
zu Drittstaatsangehörigen ist neben weiteren besonderen Voraussetzungen erforderlich, dass der Elternteil, zu dem der Nachzug stattfinden soll entweder alleiniges Sorgerecht hat oder mitsorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht, soll gem. § 32 Abs.3 AufenthG eine AUfenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erteilt hat.
Ist das Kind bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt, werden Sprachkenntnisse des Kindes auf C1-Niveau verlangt oder weitere enge Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Hochqualifizierte u.a. Personengruppen.
Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen müssen ebenfalls die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (§ 28 AufenthG) des Gesetzes erfüllt sein.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen, ist die Lebensunterhaltssicherung beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten oder beim Nachzug eines ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil oder beim Nachzug des ausländischen Elternteils zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge, nicht erforderlich, sondern es besteht -auch ohne Lebensunterhaltssicherung- ein Anspruch auf Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 Nr.2 und 3 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG), dem minderjährigen Kind eines Deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.2AufenthG und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter noch viel leichteren Anforderungen können Familienangehörige zu (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern nachziehen bzw. mit ihnen einreisen.
Es können Kinder bis zum 21. Lebensjahr einreisen bzw. noch ältere Kinder dann, wenn ihnen der notwendige Unterhalt gewährt wird. Auch Kinder des Ehegatten des Unionsbürgers können unter denselben Voraussetzungen einreisen. Ebenfalls ist der Elternnachzug zu Unionsbürgern und deren Ehegatten grundsätzlich erlaubt, soweit der Lebensunterhalt gesichert werden kann.
Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachzuweisen.
Nachzuweisen ist lediglich, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Unionsbürger erwerbstätig ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG), für sechs Monate, wenn er eine Arbeit sucht, wenn er Unionsbürger zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, § 2 Abs.2 Nr.2 FreizügG) oder wenn gem. § 2 Abs.2 Nr. 5 iVm § 4 ausreichende Existenzmittel (mindestens Sozialhilfeniveau) zur Verfügung stehen und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Einreise ist in einem beschleunigten Verfahren zu ermöglichen, da Familienangehörige bereits freizügigkeitsberechtigt sind, also das Recht auf Einreise schon haben, das nur noch -üblicherweise in Form eines Einreisevisums- dokumentiert, aber nicht erst gewährt werden muss.
Aus diesem Grund können Familienangehörige von Unionsbürgern auch nicht an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie ohne Visum einreisen. Sie können auch, wenn sie bereits ins Bundesgebiet eingereist sind, aus dem Inland die Aufenthaltskarte EU beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als ein Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Wenn Sie sich in einem der Signatarstaaten der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Europäischen Union aufhalten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bis zu 6 Jahre nicht erlischt.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt dieser Titel jedoch nicht.
Zudem können Sie grundsätzlich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig sein, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt.
Dies gilt ebenfalls für Asylanerkannte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie verfügen allerdings über eine eigene Anspruchsgrundlage nach 3 bzw. 5 Jahren Voraufenthalt.
Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können, Sie über ausreichende Mittel der Altersvorsorge sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Deutschland integriert sind. Es reicht aus, wenn die Altersvorsorge bei ehelichen Lebensgemeinschaften von einem der Verheirateten nachgewiesen werden kann.
Um diesen Titel zu erhalten, müssen Sie ebenfalls seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben, Ihren Lebensunterhalt sichern können sowie gut integriert sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner/eine Partnerin die Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat und zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ein Nachweis der Altersvorsorge durch Ersparnisse und Vermögen ist im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich.
Neben § 9 AufenthG gibt es weitere Anspruchsgrundlagen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.
Beispiele sind:
- Fachkräfte ab 3 Jahren
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU innehabende Personen nach 33 Monaten, bzw. 21 Monaten
- Selbstständige nach 3 Jahren
- Familienangehörige einer deutschen Person nach 3 Jahren
- Ehegatten von ausländischen Fachkräften mit Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn sie mindestens einen Halbtagesjob haben
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Freiberufler und Künstler
Freiberufler und Künstler
Aufenthaltserlaubnis für freiberufliche und künstlerische Tätigkeit
Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie rechtliche Unterstützung und Vertretung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG benötigen und begleiten Sie – sofern erwünscht – zum Termin bei den zuständigen Behörden. Natürlich unterstützen wir Sie auch dabei, Ihre Familie (mit) nach Deutschland zu holen.
Berlin ist ein Anziehungspunkt für Künstlerinnen und Künstler. Seit mehr als einem Jahrzehnt haben wir unzähligen Künstlerinnen und Künstlern aus aller Welt zu Aufenthaltserlaubnissen verholfen.
Team
Häufige Fragen zum Thema Immigration & Citizenship
Eine Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG) wird einem Drittstaatsangehörigen, der einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt, für einen seiner Qualifikation angemessenen inländischen Arbeitsplatz erteilt. Seit dem 18.11.2023 kann auch Inhaber:innen sog. tertiärer Bildungsabschlüsse (z.B. Meister, Absolvent:innen bestimmter Fachschulen) eine Blaue Karte erteilt werden. IT-Spezialisten mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung auf Hochschulniveau können jetzt auch ganz ohne Abschluss eine Blaue Karte EU erhalten.
Zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann keine Blaue Karte EU erteilt werden.
Nein. Im Gegensatz z.B. zur Green Card der USA ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots in Deutschland erforderlich. Interessenten, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blue Card im Übrigen erfüllen, kann ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§ 20 Abs. 2 AufenthG) für 6 Monate erteilt werden.
Eine Blaue Karte EU erhält ein:e ausländischer Arbeitnehmer:in mit deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschulabschlüssen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024).
In sogenannten Mangelberufen wird eine Blaue Karte EU bereits mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 41.041,80 € (Stand 2024) erteilt. Diese Gehaltsschwelle gilt jetzt auch für Hochschulabsolvent:innen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben. Hierdurch soll jungen ausländischen Absolvent:innen der Berufseinstieg erleichtert und Arbeitgebern die Einstellungsentscheidung erleichtert werden.
- Naturwissenschaftler
- Mathematiker
- Ingenieure
- IT-Fachkräfte
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die Blaue Karte EU wird auf maximal vier Jahre befristet. Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse begleitender Familienangehöriger ist an die Dauer der Blauen Karte EU anzupassen.
Eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland seit dem 1.3.2020 für Fachkräfte nicht mehr. Auf Prüfung der Arbeitsbedingungen wird nur bei einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024) verzichtet. Ansonsten prüft die Bundesagentur für Arbeit in einem internen Zustimmungsverfahren vor Erteilung der Blauen Karte EU, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen den auf dem deutschen Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen entsprechen.
Die Blaue Karte EU wird seit dem 18.11.2023 nur noch für die ersten 12 Monate für eine konkrete Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ausgestellt. Danach ist jede Beschäftigung gestattet.
Wenn Inhaber:innen einer Blauen Karte EU innerhalb der ersten 12 Monate ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen sie seit dem 18.11.2023 nicht mehr erst die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, bevor sie beim neuen Arbeitgeber ihre neue Stelle antreten. Im Gegenzug muss während der ersten zwölf Monate seit Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde zwingend unverzüglich jeder Arbeitgeberwechsel sowie jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung der Blauen Karte hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht, können die Blaue Karte EU und die Aufenthaltstitel der begleitenden Familienmitglieder widerrufen werden. Erfährt die Ausländerbehörde vom Arbeitsplatzwechsel, kann sie innerhalb von 12 Monaten – beginnend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme der Tätigkeit - den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
Inhaber:innen einer Blauen Karte EU mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 können nach 27 Monaten eine Blaue Karte EU erhalten. Besitzen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.
Auch Inhaber:innen von anderen Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zwar nicht im Besitz einer Blauen Karte waren, im Übrigen aber während der Voraufenthaltszeit aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllt haben.
Inhaber der Blauen Karte EU können sich bis zu zwölf Monate ununterbrochen außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass sie dadurch den Aufenthaltstitel verlieren. Die Blaue Karte EU erlischt aber, wenn sich die Inhaberin/ der Inhaber der Blauen Karte EU Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Inhaberin einer Blauen Karte EU ihren Wohnsitz in Deutschland abmeldet und in einem anderen Land eine Arbeit annimmt.
Wenn Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU nach 18 Monaten in einen anderen EU-Staat weiterwandern, wird die Zeit der Blauen Karte EU in Deutschland im neuen Mitgliedstaat bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten für einen Daueraufenthalt EU im neuen Mitgliedstaat angerechnet.
Grundsätzlich müssen Antragsteller:innen, wenn sie nicht aus einem der sog. "Best-Friend-Staaten" kommen (Australien, Israel, Kanada, Neuseeland Südkorea und USA), ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat oder im Staat ihres aktuellen Daueraufenthalts beantragen.
Inhaber von deutschen Aufenthaltstiteln und weitergewanderte Inhaber:innen Blauer Karten EU aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen die Blaue Karte EU im Inland beantragen. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen.
Da die Blaue Karte EU als Anspruchsfall formuliert ist, kann eine Blaue Karte EU ausnahmsweise im Inland beantragt werden, wenn erst nach der Einreise mit einem Schengenvisum in Deutschland ein Blue-Card-Job gefunden wird. Nicht zulässig ist jedoch die Einreise mit einem Schengenvisum zum Zweck des Antritts eines bereits vereinbarten Arbeitsverhältnisses (Umgehung der Visumvorschriften).
Ja. Familienangehörige können Blue Card-Inhaber begleiten und erhalten in Deutschland ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse.
Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte können sofort uneingeschränkt arbeiten oder selbständig tätig sein.
Der Ehegattennachzug darf nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich.
Es ist zu unterscheiden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung (Dauer mindestens zwei Jahre) oder eine mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besitzen einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
In dem Infoportal anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org/anabin.html), kann geprüft werden, ob der Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt ist. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Hochschule als H+ gelistet ist. Ist die Hochschule als H+/- gelistet muss detailliert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein an dieser Hochschule erworbener Abschluss anerkennungsfähig ist. Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob der konkrete Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar oder entsprechend gelistet ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Hochschulabschluss für einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte verwendet werden.
Die anabin-Datenbank ist nicht abschließend. In ihr sind alle Hochschulabschlüsse gelistet, die bereits ein im Rahmen eines Zeugnisbewertungsverfahrens überprüft wurden. Sollte Ihr Abschluss nicht aufgelistet sein, besteht die Möglichkeit ein Zeugnisbewertungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltungsgebührengebühren für das Verfahren betragen 200 €.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann daher beispielsweise nicht für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt werden, da für diese Tätigkeit keine Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer Ausbildung oder einem Studium erlernt werden.
Das Studium oder die Ausbildung müssen nicht absolut zu der Beschäftigung passen. Es ist ausreichend, wenn die erworbene Qualifikation zumindest teilweise dazu befähigt die Beschäftigung auszuüben. Ein Konditor kann beispielsweise auch als Bäcker beschäftigt werden.
Möglich ist auch, dass akademische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, für die eine Berufsausbildung notwendig ist. So kann beispielsweise eine Ingenieurin eine Beschäftigung als Technikerin oder Mechatronikerin ausüben.
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen. Lediglich bei der „großen“ Blauen Karte EU mit einem Mindestgehalt von 56.400 € brutto (Ab dem Jahr 2023: 58.400 €), ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob
- die Fachkraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird
- ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung wird nicht mehr geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Um das Verfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.
Ja, ohne die Vorlage eines Arbeitsplatzangebots kann, ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nicht erteilt werden.
Verfügen Sie über eine anerkannte Ausbildung oder einen anerkannten Universitätsabschluss, kann aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen.
Ja, Personen die das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen oder ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 2.877,50 € (Jahr 2022) verfügen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antrag muss jedoch Plausibel sein und es muss im Zweifelsfall erklärt werden, wie die Fachkraft die Tätigkeit ohne Deutschkenntnisse erfolgreich ausüben kann.
Wird zunächst bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragt, wird dieses in der Regel für sechs Monate erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird für vier Jahre erteilt, wenn es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht für einen kürzeren Zeitraum erteilt hat.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vor. Ein Betracht kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als IT-Kraft, Unternehmensspezialistin, angestellte Geschäftsführerin, leitender Angestellter oder Berufskraftfahrer. Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und Nordirland, USA) werden hinsichtlich der Möglichkeit eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufzunehmen, privilegiert.
Nein. In Deutschland gibt es im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten keine Aufenthaltserlaubnis für ein bloßes Investment. Möglich ist aber ein Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit. Wenn Sie eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten möchten, wird von Ihnen erwartet, dass Sie selbst in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben und in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt begründen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit können Sie erhalten, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder sonst gewerblich in Deutschland tätig sind. Selbstständig im Sinne des § 21 Abs. 1 AufenthG sind Sie auch, wenn Sie die Geschäftsführung die gesetzliche Vertretung einer Kapitalgesellschaft übernehmen (bspw. die Geschäftsführung einer GmbH) und an dem Unternehmen selbst in einem solchen Umfang beteiligt sind, dass Sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen nehmen können. So sind Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH mit einem eigenen Gesellschaftsanteil von 50% oder mehr immer selbstständig, selbst wenn Sie von der GmbH angestellt sind. Wenn Sie Angestellter einer GmbH sind, an der Sie selbst mit einem Gesellschaftsanteil von unter 50 % beteiligt sind, kommt für Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung ist oft nicht ganz einfach.
Sie haben eine gute Geschäftsidee. Für Verwirklichung Ihrer Geschäftsidee muss ein öffentliches wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen. Von der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden überdies positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwartet. Schließlich muss Ihr Projekt durch Eigenkapital oder Kredit solide finanziert sein.
Eine Mindestinvestitionssumme oder eine Mindestanzahl an zu schaffenden Arbeitsplätzen gibt es nicht (mehr). Entscheidend ist eine gute Unternehmensidee und eine gesicherte Finanzierung. Maßgebliche Kriterien für die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses oder regionalen Bedürfnisses sind
- die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee,
- Ihre bisherigen unternehmerischen Erfahrungen,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Die für die Entscheidung zuständige Ausländerbehörde muss bei der Entscheidung zwingend die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften beteiligen. Dies sind die zuständigen regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie- und Handelskammer und im Bedarfsfall die für die Berufszulassung zuständigen Behörden. Diese fachkundigen Körperschaften verfügen über das wirtschaftliche Knowhow, über das die Ausländerbehörden in der Regel nicht selbst verfügen.
Grundlage für die Überprüfung durch die fachkundige Körperschaft ist ein aussagekräftiger Businessplan. Ein guter Businessplan ist das Herzstück des Verfahrens zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit dar. Wir helfen gerne bei der Erstellung eines professionellen Businessplans.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit müssen Sie eine (idR.private) Krankenversicherung für sich und alle Ihre Familienangehörigen nachweisen. Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie außerdem eine „angemessene“ Altersversorgung nachweisen.
Staatsangehörige aus einigen Staaten, mit denen Deutschland entsprechende völkerrechtliche Verträge geschlossen hat, erhalten Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unter erleichterten Bedingungen. Dazu gehören beispielsweise Staatsangehörige der Türkei, der Vereinigten Staaten von Amerika. Die gleichen Privilegien erhalten Staatsangehörige der sogenannten Best-Friends-Staaten wie beispielsweise Israel, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland). Ebenfalls privilegiert behandelt werden ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und bereits im Bundesgebiet lebende Wissenschaftler/ Forscher.
Wenn Sie nach 3-jährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit Ihr Unternehmen mit Erfolg betreiben und mit Ihrem Unternehmensgewinn Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie finanzieren können, erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis). Den Unternehmenserfolg überprüft in der Regel erneut die zuständige fachkundige Körperschaft.
Ja, der Familiennachzug ist grundsätzlich möglich. Sie müssen aber prognostisch in der Lage sein, den Lebensunterhalt Ihrer Familie aus Ihrem erwarteten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und aus zur Verfügung stehendem Kapital zu sichern.
Wenn Sie nicht bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen oder zu einem der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten „Best-Friends-Staaten“ gehören, müssen Sie bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland bzw. im Land Ihres aktuellen dauernden Aufenthalts ein nationales Visum beantragen. Hierbei handelt es sich um ein kompliziertes und leider oft sehr langwieriges Verfahren. Mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung gelingt es oft, die Dauer des Verfahrens wesentlich zu verkürzen.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die als „Freie Berufe“ gelten. Wer sich in diesen Bereichen selbständig macht, arbeitet in der Regel als Freiberuflerin oder Freiberufler. Dazu zählen beispielsweise:
• heilberufliche Tätigkeiten, etwa als Ärztin oder Arzt
• beratende Tätigkeiten in den Bereichen Recht, Steuern oder Wirtschaft
• naturwissenschaftliche und technische Tätigkeiten, etwa als Ingenieurin oder Ingenieur
• informationsvermittelnde oder kreative Tätigkeiten, wie sie beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausüben
• pädagogische Tätigkeiten, etwa als Erzieherin oder Erzieher.
Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde, unter Umständen unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer.
Bereits seit über einem Jahrzehnt hat die Berliner Verwaltung entschieden, dass bei einem Aufenthalt von Künstlerinnen und Künstlern stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen ist, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dies können sowohl bildende Künstlerinnen und Künstler als auch freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker , Schauspielerinnen und Schauspieler sein. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis werden in Berlin besonders viele Titel zum Zwecke der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit erteilt.
Im migrationsrechtlichen Kontext bedeutet Familienzusammenführung sowohl das Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zu einer deutschen oder ausländischen (europäischen oder Drittstaats angehörigen) Person vom Ausland aus, als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Beziehungen vom Inland aus.
Als familiäre Beziehung im Rahmen des Aufenthaltsrechts anerkannt sind Eheleute, Kinder (auch bevor sie geboren wurden), Verlobte, die zur Eheschließung einreisen möchten, in Ausnahmesituationen auch weitere Familienangehörige wie Eltern, soweit die familiäre Bande durch Art. 6 GG geschützt wird.
Ein Visum zur Eheschließung wird erteilt, wenn der Eheschließung nachweislich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Bei einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist dies der Fall, wenn das beim Standesamt, unter Beteiligung des OLG oder Kammergerichts Berlin, eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist bzw. Wenn das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmt hat.
Für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen die allgemeinen Voraussetzungen, die in §§ 5,10,11,27 AufenthG geregelt sind vorliegen, als auch die besonderen Voraussetzungen gem. §§ 29 ff AufenthG erfüllt sein.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt mit überragender Bedeutung die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG, die ohne öffentliche Mittel erfolgen und eine Krankenversicherung einschließen muss. Im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthalts muss aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) geboten sein, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Zu beachten ist bei der Lebensunterhaltssicherung, dass z.B. Kindergeld und Arbeitslosengeld I nicht zu den schädlichen öffentlichen Mitteln gehören, sondern bei der Berechnung des Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung hinzugerechnet werden können.
Der Lebensunterhaltssicherung liegt eine Bedarfsberechnung zu Grunde, die sich nach den Bestimmungen des SGB II bemisst (Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz).
Diesem Bedarf werden die zur Verfügung stehenden Mittel, wie Einkommen und Kindergeld gegenüber gestellt, so dass dann die erforderliche Prognose angestellt werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt auch mit zentraler Bedeutung, die Einhaltung des Visumsverfahren, § 5 Abs.1 Nr.2. Dies bedeutet, dass die Familienangehörigen mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist sein müssen.
Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug von Ausländern (und Deutschen) ist auch, dass es beabsichtigt ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen und zusammen zu leben, § 27 AufenthG. Dies ist in der Regel bei einer häuslichen Gemeinschaft anzunehmen, kann aber unter Umständen auch angenommen werden, wenn das Getrenntleben beruflich, ausbildungsbedingt oder in ähnlichem Kontext veranlasst ist.
Werden getrennte Haushalte unterhalten, muss der regelmäßige Kontakt über bloße Besuche hinausgehen und die persönliche und emotionale Verbundenheit widerspiegeln. (Abgrenzung der Beistandsgemeinschaft von bloßer Begegnungsgemeinschaft).
Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern sind in en §§ 29 ff AufenthG geregelt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen muss in Deutschland sein und er muss Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU sein. Der Familiennachzug zu Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel kann ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein (§ 29 Abs.3 AufenthG).
Es muss ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und beim Ehegattennachzug in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen. Letzteres gilt nicht bei Ehegatten Hochqualifizierter, Blue Card- Inhabern, Forschern und Selbständigen sowie bei weiteren Ausnahmetatbeständen.
zu Drittstaatsangehörigen ist neben weiteren besonderen Voraussetzungen erforderlich, dass der Elternteil, zu dem der Nachzug stattfinden soll entweder alleiniges Sorgerecht hat oder mitsorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht, soll gem. § 32 Abs.3 AufenthG eine AUfenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erteilt hat.
Ist das Kind bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt, werden Sprachkenntnisse des Kindes auf C1-Niveau verlangt oder weitere enge Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Hochqualifizierte u.a. Personengruppen.
Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen müssen ebenfalls die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (§ 28 AufenthG) des Gesetzes erfüllt sein.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen, ist die Lebensunterhaltssicherung beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten oder beim Nachzug eines ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil oder beim Nachzug des ausländischen Elternteils zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge, nicht erforderlich, sondern es besteht -auch ohne Lebensunterhaltssicherung- ein Anspruch auf Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 Nr.2 und 3 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG), dem minderjährigen Kind eines Deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.2AufenthG und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter noch viel leichteren Anforderungen können Familienangehörige zu (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern nachziehen bzw. mit ihnen einreisen.
Es können Kinder bis zum 21. Lebensjahr einreisen bzw. noch ältere Kinder dann, wenn ihnen der notwendige Unterhalt gewährt wird. Auch Kinder des Ehegatten des Unionsbürgers können unter denselben Voraussetzungen einreisen. Ebenfalls ist der Elternnachzug zu Unionsbürgern und deren Ehegatten grundsätzlich erlaubt, soweit der Lebensunterhalt gesichert werden kann.
Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachzuweisen.
Nachzuweisen ist lediglich, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Unionsbürger erwerbstätig ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG), für sechs Monate, wenn er eine Arbeit sucht, wenn er Unionsbürger zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, § 2 Abs.2 Nr.2 FreizügG) oder wenn gem. § 2 Abs.2 Nr. 5 iVm § 4 ausreichende Existenzmittel (mindestens Sozialhilfeniveau) zur Verfügung stehen und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Einreise ist in einem beschleunigten Verfahren zu ermöglichen, da Familienangehörige bereits freizügigkeitsberechtigt sind, also das Recht auf Einreise schon haben, das nur noch -üblicherweise in Form eines Einreisevisums- dokumentiert, aber nicht erst gewährt werden muss.
Aus diesem Grund können Familienangehörige von Unionsbürgern auch nicht an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie ohne Visum einreisen. Sie können auch, wenn sie bereits ins Bundesgebiet eingereist sind, aus dem Inland die Aufenthaltskarte EU beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als ein Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Wenn Sie sich in einem der Signatarstaaten der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Europäischen Union aufhalten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bis zu 6 Jahre nicht erlischt.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt dieser Titel jedoch nicht.
Zudem können Sie grundsätzlich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig sein, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt.
Dies gilt ebenfalls für Asylanerkannte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie verfügen allerdings über eine eigene Anspruchsgrundlage nach 3 bzw. 5 Jahren Voraufenthalt.
Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können, Sie über ausreichende Mittel der Altersvorsorge sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Deutschland integriert sind. Es reicht aus, wenn die Altersvorsorge bei ehelichen Lebensgemeinschaften von einem der Verheirateten nachgewiesen werden kann.
Um diesen Titel zu erhalten, müssen Sie ebenfalls seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben, Ihren Lebensunterhalt sichern können sowie gut integriert sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner/eine Partnerin die Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat und zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ein Nachweis der Altersvorsorge durch Ersparnisse und Vermögen ist im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich.
Neben § 9 AufenthG gibt es weitere Anspruchsgrundlagen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.
Beispiele sind:
- Fachkräfte ab 3 Jahren
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU innehabende Personen nach 33 Monaten, bzw. 21 Monaten
- Selbstständige nach 3 Jahren
- Familienangehörige einer deutschen Person nach 3 Jahren
- Ehegatten von ausländischen Fachkräften mit Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn sie mindestens einen Halbtagesjob haben