Eine Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG) wird einem Drittstaatsangehörigen, der einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt, für einen seiner Qualifikation angemessenen inländischen Arbeitsplatz erteilt. Seit dem 18.11.2023 kann auch Inhaber:innen sog. tertiärer Bildungsabschlüsse (z.B. Meister, Absolvent:innen bestimmter Fachschulen) eine Blaue Karte erteilt werden. IT-Spezialisten mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung auf Hochschulniveau können jetzt auch ganz ohne Abschluss eine Blaue Karte EU erhalten.
Zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann keine Blaue Karte EU erteilt werden.
Nein. Im Gegensatz z.B. zur Green Card der USA ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots in Deutschland erforderlich. Interessenten, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blue Card im Übrigen erfüllen, kann ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§ 20 Abs. 2 AufenthG) für 6 Monate erteilt werden.
Eine Blaue Karte EU erhält ein:e ausländischer Arbeitnehmer:in mit deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschulabschlüssen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024).
In sogenannten Mangelberufen wird eine Blaue Karte EU bereits mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 41.041,80 € (Stand 2024) erteilt. Diese Gehaltsschwelle gilt jetzt auch für Hochschulabsolvent:innen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben. Hierdurch soll jungen ausländischen Absolvent:innen der Berufseinstieg erleichtert und Arbeitgebern die Einstellungsentscheidung erleichtert werden.
- Naturwissenschaftler
- Mathematiker
- Ingenieure
- IT-Fachkräfte
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die Blaue Karte EU wird auf maximal vier Jahre befristet. Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse begleitender Familienangehöriger ist an die Dauer der Blauen Karte EU anzupassen.
Eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland seit dem 1.3.2020 für Fachkräfte nicht mehr. Auf Prüfung der Arbeitsbedingungen wird nur bei einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.300 € (Stand 2024) verzichtet. Ansonsten prüft die Bundesagentur für Arbeit in einem internen Zustimmungsverfahren vor Erteilung der Blauen Karte EU, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen den auf dem deutschen Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen entsprechen.
Die Blaue Karte EU wird seit dem 18.11.2023 nur noch für die ersten 12 Monate für eine konkrete Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ausgestellt. Danach ist jede Beschäftigung gestattet.
Wenn Inhaber:innen einer Blauen Karte EU innerhalb der ersten 12 Monate ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen sie seit dem 18.11.2023 nicht mehr erst die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, bevor sie beim neuen Arbeitgeber ihre neue Stelle antreten. Im Gegenzug muss während der ersten zwölf Monate seit Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde zwingend unverzüglich jeder Arbeitgeberwechsel sowie jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung der Blauen Karte hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht, können die Blaue Karte EU und die Aufenthaltstitel der begleitenden Familienmitglieder widerrufen werden. Erfährt die Ausländerbehörde vom Arbeitsplatzwechsel, kann sie innerhalb von 12 Monaten – beginnend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme der Tätigkeit - den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
Inhaber:innen einer Blauen Karte EU mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 können nach 27 Monaten eine Blaue Karte EU erhalten. Besitzen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.
Auch Inhaber:innen von anderen Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zwar nicht im Besitz einer Blauen Karte waren, im Übrigen aber während der Voraufenthaltszeit aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllt haben.
Inhaber der Blauen Karte EU können sich bis zu zwölf Monate ununterbrochen außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass sie dadurch den Aufenthaltstitel verlieren. Die Blaue Karte EU erlischt aber, wenn sich die Inhaberin/ der Inhaber der Blauen Karte EU Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Inhaberin einer Blauen Karte EU ihren Wohnsitz in Deutschland abmeldet und in einem anderen Land eine Arbeit annimmt.
Wenn Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU nach 18 Monaten in einen anderen EU-Staat weiterwandern, wird die Zeit der Blauen Karte EU in Deutschland im neuen Mitgliedstaat bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten für einen Daueraufenthalt EU im neuen Mitgliedstaat angerechnet.
Grundsätzlich müssen Antragsteller:innen, wenn sie nicht aus einem der sog. "Best-Friend-Staaten" kommen (Australien, Israel, Kanada, Neuseeland Südkorea und USA), ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat oder im Staat ihres aktuellen Daueraufenthalts beantragen.
Inhaber von deutschen Aufenthaltstiteln und weitergewanderte Inhaber:innen Blauer Karten EU aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen die Blaue Karte EU im Inland beantragen. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen.
Da die Blaue Karte EU als Anspruchsfall formuliert ist, kann eine Blaue Karte EU ausnahmsweise im Inland beantragt werden, wenn erst nach der Einreise mit einem Schengenvisum in Deutschland ein Blue-Card-Job gefunden wird. Nicht zulässig ist jedoch die Einreise mit einem Schengenvisum zum Zweck des Antritts eines bereits vereinbarten Arbeitsverhältnisses (Umgehung der Visumvorschriften).
Ja. Familienangehörige können Blue Card-Inhaber begleiten und erhalten in Deutschland ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse.
Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte können sofort uneingeschränkt arbeiten oder selbständig tätig sein.
Der Ehegattennachzug darf nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich.