Business & Companies
IP, Marken & Know-How
IP, Marken & Know-How
Der Schutz der eigenen Rechte stellt eine essentielle Säule eines erfolgreichen Businessmodells dar. Die richtige Schutzstrategie ist hierbei der entscheidende Erfolgsfaktor für kosteneffiziente und optimale Aufstellung des Unternehmens. Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt hierbei auf der Gestaltung von Lösungen für einen umfassenden und rechtsübergreifenden Schutz der IP-Rechte sowie des Know-Hows unserer Mandanten. Dies kann durch Urheberrechte, Patente, Marken, Designs oder durch entsprechende Positionierung im Wettbewerb geschehen.
Darüber hinaus sehen sich insbesondere im digitalen Raum agierende Unternehmen mit Fragen des Verbraucherschutzes, Datenschutzes und der rechtsicheren Gestaltung ihrer digitalen Präsenzen konfrontiert. Diese Aufgaben der digitalen und global agierenden Kommunikation erfordern eine moderne, direkte und schnelle Rechtsberatung. Wir unterstützen, ohne zu bremsen.
Unsere Leistungen umfassen unter anderem
Im Markenrecht:
- die Entwicklung einer Markenstrategie
- die Anmeldung von deutschen, europäischen und internationalen Marken
- die Erstellung, Prüfung und Verhandlung von (Marken-) Lizenzverträgen
- die Durchsetzung von Markenrechte und die Abwehr markenrechtlicher Forderungen und Abmahnungen
- die Verhandlung von Lizenzverträgen und Abgrenzungs-/ Abstandsvereinbarungen
- die Vertretung in markenrechtlichen Gerichtsverfahren
- die Übertragung und Integration ausländischer Marken- und Kennzeichnungsrechte
im Urheber- und Medienrecht:
- die Vertretung in urheberrechtlichen Fragen nationaler und internationaler Künstler, Urheber und Rechtenutzern
- die Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Lizenz- und Nutzungsverträgen wie Bild-, Film-, Musik- oder sonstige Werknutzungsverträge (Künstlerexklusivverträge, Bandübernahmeverträge, etc.) oder Rahmenvereinbarungen jeglicher Art für nationale und internationale Künstler, Verwerter und andere Unternehmen
- die Durchsetzung und die Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen
- die Prüfung und Klärung von Persönlichkeitsverletzungen und Verleumdungen in den Medien
- die rechtssichere Erstellung von AGB, gesetzlicher Pflichtangaben und sonstigen Kennzeichnungspflichten
im Wettbewerbs-, Know-How- und Vertragsrecht:
- Beratung und Vertretung bei Fragen des Werberecht
- Strategien zum Know-How Schutz
- Durchsetzung und Abwehr von Forderungen aus Verletzung von Geheimnissen und Know-How
Im Datenschutz:
- Unterstützung Ihres betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Analyse, Koordination und Überwachung von Datenschutz-Maßnahmen
- Durchführung von Mitarbeiterschulungen
- Erstellung und Prüfung von Datenschutzverträgen
- Datenschutzrechtliche Beurteilung von Marketing-, Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen
Häufige Fragen zum Thema Business & Companies
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften. Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die Kommaditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter und deren Tätigkeit für die Gesellschaft im Fokus. Die Gesellschafter führen die Geschäfte, müssen im Zweifel Kapital einbringen und haften persönlich. Bei Kapitalgesellschaften bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage ein und haften auch nur begrenzt auf diese Stammeinlage. Die Geschäftsführung übernimmt ein Geschäftsführer. Damit sind Kapitalgesellschaften spannend für Investoren und für Gründer, die Wert auf die Haftungsbeschränkung legen.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform hängt von vielen Faktoren ab. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist meistens Kostenintensiver und es wird Stammkapital benötigt (beispielsweise mindestens 25.000 € für die GmbH). In der Fortführung kommen dann Buchhaltungs- und Steuerberaterkosten hinzu. Gleichzeitig bietet eine Kapitalgesellschaft und insbesondere die GmbH aber viel Vorteile wie gute Einstiegsmöglichkeiten für neue Partner und Investoren, eine oftmals wichtige Begrenzung der Haftung oder auch bessere steuerliche Möglichkeiten.
Personengesellschaften lassen sich schnell und einfach gründen bzw. entstehen sogar teilweise automatisch mit der Entscheidung zusammenzuarbeiten (GbR). Sie erfordern keine Kapitalreserven und sind flexibel. Aber jede_r Gesellschafter*In haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
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Ja, also Geschäftsführer einer GmbH hat man einen Anstellungsdiensvertag mit der Gesellschaft. In einer solchen Konstellation kann entweder die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG beantragt werden. Dies wäre dann möglich, wenn man gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist. Wenn man selbst keine oder unter 50% der Anteile an der Gesellschaft besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung angestrebt werden.
Der Gesellschaftsvertrag regelt im Wesentlichen die rechtliche Beziehung zwischen den Gesellschaftern sowie die formalen Abläufe und Vorgaben der Gesellschaft. Bei einer GmbH ist der Gesellschaftsvertrag öffentlich zugänglich und kann von jedem im Handelsregister eingesehen werden. Aus diesem Grunde existieren häufig noch interne Verträge und Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Die Gründung erfolgt vor einem deutschen Notar. Dort wird der Gesellschaftsvertrag beschlossen und die Geschäftsführung bestimmt. Diese meldet dann die Gesellschaft beim Handelsregister an. Zwischen dem formalen Notartermin und der tatsächlichen Anmeldung vergeht in der Regel etwas Zeit, da die Gesellschaft durch den künftigen Geschäftsführer noch ein Geschäftskonto eröffnen muss und die Gesellschafter das Stammkapital einbezahlen müssen. Erst dann kann die Anmeldung durch den Notar eingereicht werden.
Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Grundsätzlich ist die Anwesenheit der Gesellschafter und der künftigen Geschäftsführung bei der notariellen Gründungstermin vorgesehen. Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Die Eröffnung eines Bankkontos ist in Deutschland zunehmend schwierig, da viele Banken aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen insbesondere zur Geldwäschebekämpfung eher zurückhaltend bei ausländischen Unternehmern sind. Es gibt aber verschiedene Banken, mit denen wir gute Erfahrung haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen konnten wir unseren Mandanten keine Bank vermitteln. In diesen Fällen konnten wir aber dann andere Lösungen finden, so dass sie trotzdem ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland aufnehmen konnten.
Die Gründung eines Tochterunternehmens erfolgt in der Regel über die GmbH. Die alleinige Gesellschafterin ist dann die Muttergesellschaft. Die Gründung selbst folgt den üblichen Vorgängen der GmbH-Gründung (siehe: FAQ Wie läuft der formale Prozess einer GmbH-Gründung ab?). Alleine der Nachweis der Existenz einer ggf. ausländischen Muttergesellschaft ist hier gesondert zu beachten. Dieser Nachweis richtet sich nach Staat in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beschaffung geeigneter Nachweise und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Kosten einer GmbH-Gründung richten sich nach dem Stammkapital. Im Regelfall müssen mit ca. 700 EUR Notarkosten zzgl. 200 EUR Gebühren für das Handelsregister gerechnet werden. Nach der Anmeldung folgt dann noch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie die steuerliche Anmeldung.
Wir bieten unseren Mandanten verschiedene Pakete zur Gründung von Gesellschaften an. Sprechen Sie uns gerne für eine Kostenübersicht an.
Nach der Gründung kann die Gesellschaft grundsätzlich seine Geschäfte aufnehmen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft. In diesem Fall muss die Gesellschaft in der Bezeichnung den Zusatz i.G. (in Gründung) führen. Zu beachten ist für diesen Zeitraum eine geänderte Haftung der Beteiligten, da die Haftungsbeschränkung hier noch nicht vollständig greift.
Nach der Gründung ist zeitnah auch die steuerliche Ersterfassung zu tätigen, welche wir immer empfehlen, durch einen Steuerberater durchführen zu lassen.
Eine GmbH hat relativ hohe administrative Kosten. Insbesondere sind hier die Kosten für Buchhaltung und steuerliche Beratung zu nennen, die natürlich individuell auch erheblich voneinander abweichen.
Regelmäßige Kosten fallen außerdem an für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Für die Sitzverlegung muss die Satzung der GmbH geändert werden. Dies ist nur mit einem notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss möglich. Wenn nicht alle Gesellschafter zu dem Notartermin erscheinen können, sind Vertretungsregelungen möglich. Gerne beraten und vertreten wir Sie hier.
Die Veräußerung von Gesellschafteranteilen ist in den meisten Fällen in dem Gesellschaftsvertrag geregelt, so dass dies immer vorab zu klären ist. Sodann können Anteile im Rahmen eines Kauf- und Übertragungsvertrages übereignet werden. Der Preis ist hierbei frei verhandelbar. Der Vertrag ist wiederum notariell zu schließen. Wenn nicht alle Gesellschafter zu dem Notartermin erscheinen können, sind Vertretungsregelungen möglich. Gerne beraten und vertreten wir Sie hier.
Der Geschäftsführerwechsel erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, in dem die alte Geschäftsführung abberufen und die neu ernannt wird. Dieser Beschluss ist sodann beim Handelsregister durch die neue Geschäftsführung über einen deutschen Notar einzureichen.
AGB und Nutzungsbedingungen kann man als Rahmenbedingungen definieren, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. So kann ein Unternehmen bestimmen, dass sämtliche Geschäfte nur aufgrund dieser AGB erfolgen sollen.
Die Möglichkeiten sind zunächst vielfältig. Rechtlich müssen sie der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Sie dürfen insbesondere nicht überraschend sein oder eine Seite unangemessen benachteiligen.
B2C bedeutet Business to Customer und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hier sind erhebliche engere Grenzen von den deutschen und europäischen Gesetzen gesetzt, die eingehalten werden müssen.
B2B bedeutet Business to Business und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier sind mehr und weitergehende Regelungsmöglichkeiten gegeben.
Die Online-Shop AGB regeln den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Hierbei sind insbesondere im B2C Bereich die vielen Verbraucherschutzrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungsmöglichkeiten zu Widerruf, Gewährleistung und Haftung sind enge Grenzen gesetzt.
Ein Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Internetseite in Deutschland. In diesem muss eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen benannt sein. Es sind richtige Kontaktdaten anzugeben und bei Unternehmen auch die Registernummern.
Das Urheberrecht schützt ein Werk eines Künstlers, es entsteht mit Schaffung des Werkes und benötigt keine Anmeldung oder ähnliches. Eine Marke kann für Begriffe, Zeichen, Bilder, Logos und viele weitere Varianten eingetragen werden. Die Anmeldung der Marke ist Voraussetzung für den Schutz. Damit unterscheidet sie sich vom Urheberrecht. Gleiches gilt für Designs und Patente. Während Designs die Form von Gegenständen schützt, sind Patente ausschließlich für technische Erfindung möglich.
Der Urheberrechtschutz in Deutschland entsteht automatisch. Er kann und muss nicht extra beantragt werden. Häufig stellen sich Probleme im Rahmen der Beweisbarkeit, wer was zuerst und wie gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, von seinen Werken Beweise anzufertigen, die insbesondere den Zeitpunkt festhalten.
Es gibt neben den klassischen und wichtigsten Markenformen der Wortmarke, Wortbildmarke und Bildmarke eine Vielzahl von weiteren Markenformen. So können Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge markenmäßig geschützt werden.
Aus territorialer Sicht gibt es neben den nationalen Marken auch die Unionsmarke, die das gesamte Gebiet der EU abgdeckt und die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, mit der nationale Marken auf weitere Staatsgebiete ausgeweitet werden können. Dies ist möglich in allen Ländern, die das sogenannten Madrid Protokoll unterzeichnet haben.
Die Kosten der Markenanmeldung hängt von dem gewünschten Schutzumfang ab. Marken sind immer in sogenannte Nizza Klassen eingeteilt. Die Nizza Klassen decken im Wesentlichen alle Waren- und Dienstleistungsbereiche ab, so dass man seine Marke zielgerichtet in den Bereichen schützen lassen kann, in denen sie benutzt werden soll. Jede Nizza Klasse, für die man sich entscheidet kostet zusätzliche Gebühren.
Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke betragen ab 290 EUR und für eine Unionsmarke ab 850 EUR.
Der Datenschutz regelt die Verwendung von personenbezogenen Daten. Seit 2018 ist der Datenschutz in der europäischen Union weitestgehend einheitlich durch die DSGVO geregelt. In Deutschland sind neben dieser und dem Bundesdatenschutzgesetz weitere Regelungen aus Spezialgesetzen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten so sparsam wie möglich verarbeitet werden sollen. Es bedarf immer eines Grundes und einer Rechtfertigung, wenn man Daten verarbeiten möchte.
Wir beraten gerne umfassend und zielorientiert im Datenschutz.
Der Schutz des eigenen Know-Hows stellt eine schwierige Aufgabe in Unternehmen dar. Gegenüber Dritten ist die Unterzeichnung von sogenannten NDAs (Non Disclosure Agreements) bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sowohl notwendig wie auch sinnvoll. Intern sollten technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen guten Schutz gewährleisten. Rechtlich kann man sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltung auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Wir beraten Unternehmen sowohl vorbeugend zu den möglichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Know-Hows als auch vertreten wir diese in Verfahren bei Verstößen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Business & Companies
IP, Marken & Know-How
IP, Marken & Know-How
Der Schutz der eigenen Rechte stellt eine essentielle Säule eines erfolgreichen Businessmodells dar. Die richtige Schutzstrategie ist hierbei der entscheidende Erfolgsfaktor für kosteneffiziente und optimale Aufstellung des Unternehmens. Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt hierbei auf der Gestaltung von Lösungen für einen umfassenden und rechtsübergreifenden Schutz der IP-Rechte sowie des Know-Hows unserer Mandanten. Dies kann durch Urheberrechte, Patente, Marken, Designs oder durch entsprechende Positionierung im Wettbewerb geschehen.
Darüber hinaus sehen sich insbesondere im digitalen Raum agierende Unternehmen mit Fragen des Verbraucherschutzes, Datenschutzes und der rechtsicheren Gestaltung ihrer digitalen Präsenzen konfrontiert. Diese Aufgaben der digitalen und global agierenden Kommunikation erfordern eine moderne, direkte und schnelle Rechtsberatung. Wir unterstützen, ohne zu bremsen.
Unsere Leistungen umfassen unter anderem
Im Markenrecht:
- die Entwicklung einer Markenstrategie
- die Anmeldung von deutschen, europäischen und internationalen Marken
- die Erstellung, Prüfung und Verhandlung von (Marken-) Lizenzverträgen
- die Durchsetzung von Markenrechte und die Abwehr markenrechtlicher Forderungen und Abmahnungen
- die Verhandlung von Lizenzverträgen und Abgrenzungs-/ Abstandsvereinbarungen
- die Vertretung in markenrechtlichen Gerichtsverfahren
- die Übertragung und Integration ausländischer Marken- und Kennzeichnungsrechte
im Urheber- und Medienrecht:
- die Vertretung in urheberrechtlichen Fragen nationaler und internationaler Künstler, Urheber und Rechtenutzern
- die Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Lizenz- und Nutzungsverträgen wie Bild-, Film-, Musik- oder sonstige Werknutzungsverträge (Künstlerexklusivverträge, Bandübernahmeverträge, etc.) oder Rahmenvereinbarungen jeglicher Art für nationale und internationale Künstler, Verwerter und andere Unternehmen
- die Durchsetzung und die Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen
- die Prüfung und Klärung von Persönlichkeitsverletzungen und Verleumdungen in den Medien
- die rechtssichere Erstellung von AGB, gesetzlicher Pflichtangaben und sonstigen Kennzeichnungspflichten
im Wettbewerbs-, Know-How- und Vertragsrecht:
- Beratung und Vertretung bei Fragen des Werberecht
- Strategien zum Know-How Schutz
- Durchsetzung und Abwehr von Forderungen aus Verletzung von Geheimnissen und Know-How
Im Datenschutz:
- Unterstützung Ihres betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Analyse, Koordination und Überwachung von Datenschutz-Maßnahmen
- Durchführung von Mitarbeiterschulungen
- Erstellung und Prüfung von Datenschutzverträgen
- Datenschutzrechtliche Beurteilung von Marketing-, Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen
Häufige Fragen zum Thema Business & Corporate
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften. Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die Kommaditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter und deren Tätigkeit für die Gesellschaft im Fokus. Die Gesellschafter führen die Geschäfte, müssen im Zweifel Kapital einbringen und haften persönlich. Bei Kapitalgesellschaften bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage ein und haften auch nur begrenzt auf diese Stammeinlage. Die Geschäftsführung übernimmt ein Geschäftsführer. Damit sind Kapitalgesellschaften spannend für Investoren und für Gründer, die Wert auf die Haftungsbeschränkung legen.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform hängt von vielen Faktoren ab. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist meistens Kostenintensiver und es wird Stammkapital benötigt (beispielsweise mindestens 25.000 € für die GmbH). In der Fortführung kommen dann Buchhaltungs- und Steuerberaterkosten hinzu. Gleichzeitig bietet eine Kapitalgesellschaft und insbesondere die GmbH aber viel Vorteile wie gute Einstiegsmöglichkeiten für neue Partner und Investoren, eine oftmals wichtige Begrenzung der Haftung oder auch bessere steuerliche Möglichkeiten.
Personengesellschaften lassen sich schnell und einfach gründen bzw. entstehen sogar teilweise automatisch mit der Entscheidung zusammenzuarbeiten (GbR). Sie erfordern keine Kapitalreserven und sind flexibel. Aber jede_r Gesellschafter*In haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
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Ja, also Geschäftsführer einer GmbH hat man einen Anstellungsdiensvertag mit der Gesellschaft. In einer solchen Konstellation kann entweder die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG beantragt werden. Dies wäre dann möglich, wenn man gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist. Wenn man selbst keine oder unter 50% der Anteile an der Gesellschaft besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung angestrebt werden.
Der Gesellschaftsvertrag regelt im Wesentlichen die rechtliche Beziehung zwischen den Gesellschaftern sowie die formalen Abläufe und Vorgaben der Gesellschaft. Bei einer GmbH ist der Gesellschaftsvertrag öffentlich zugänglich und kann von jedem im Handelsregister eingesehen werden. Aus diesem Grunde existieren häufig noch interne Verträge und Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Die Gründung erfolgt vor einem deutschen Notar. Dort wird der Gesellschaftsvertrag beschlossen und die Geschäftsführung bestimmt. Diese meldet dann die Gesellschaft beim Handelsregister an. Zwischen dem formalen Notartermin und der tatsächlichen Anmeldung vergeht in der Regel etwas Zeit, da die Gesellschaft durch den künftigen Geschäftsführer noch ein Geschäftskonto eröffnen muss und die Gesellschafter das Stammkapital einbezahlen müssen. Erst dann kann die Anmeldung durch den Notar eingereicht werden.
Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Grundsätzlich ist die Anwesenheit der Gesellschafter und der künftigen Geschäftsführung bei der notariellen Gründungstermin vorgesehen. Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Die Eröffnung eines Bankkontos ist in Deutschland zunehmend schwierig, da viele Banken aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen insbesondere zur Geldwäschebekämpfung eher zurückhaltend bei ausländischen Unternehmern sind. Es gibt aber verschiedene Banken, mit denen wir gute Erfahrung haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen konnten wir unseren Mandanten keine Bank vermitteln. In diesen Fällen konnten wir aber dann andere Lösungen finden, so dass sie trotzdem ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland aufnehmen konnten.
Die Gründung eines Tochterunternehmens erfolgt in der Regel über die GmbH. Die alleinige Gesellschafterin ist dann die Muttergesellschaft. Die Gründung selbst folgt den üblichen Vorgängen der GmbH-Gründung (siehe: FAQ Wie läuft der formale Prozess einer GmbH-Gründung ab?). Alleine der Nachweis der Existenz einer ggf. ausländischen Muttergesellschaft ist hier gesondert zu beachten. Dieser Nachweis richtet sich nach Staat in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beschaffung geeigneter Nachweise und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Kosten einer GmbH-Gründung richten sich nach dem Stammkapital. Im Regelfall müssen mit ca. 700 EUR Notarkosten zzgl. 200 EUR Gebühren für das Handelsregister gerechnet werden. Nach der Anmeldung folgt dann noch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie die steuerliche Anmeldung.
Wir bieten unseren Mandanten verschiedene Pakete zur Gründung von Gesellschaften an. Sprechen Sie uns gerne für eine Kostenübersicht an.
Nach der Gründung kann die Gesellschaft grundsätzlich seine Geschäfte aufnehmen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft. In diesem Fall muss die Gesellschaft in der Bezeichnung den Zusatz i.G. (in Gründung) führen. Zu beachten ist für diesen Zeitraum eine geänderte Haftung der Beteiligten, da die Haftungsbeschränkung hier noch nicht vollständig greift.
Nach der Gründung ist zeitnah auch die steuerliche Ersterfassung zu tätigen, welche wir immer empfehlen, durch einen Steuerberater durchführen zu lassen.
Eine GmbH hat relativ hohe administrative Kosten. Insbesondere sind hier die Kosten für Buchhaltung und steuerliche Beratung zu nennen, die natürlich individuell auch erheblich voneinander abweichen.
Regelmäßige Kosten fallen außerdem an für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Für die Sitzverlegung muss die Satzung der GmbH geändert werden. Dies ist nur mit einem notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss möglich. Wenn nicht alle Gesellschafter zu dem Notartermin erscheinen können, sind Vertretungsregelungen möglich. Gerne beraten und vertreten wir Sie hier.
Die Veräußerung von Gesellschafteranteilen ist in den meisten Fällen in dem Gesellschaftsvertrag geregelt, so dass dies immer vorab zu klären ist. Sodann können Anteile im Rahmen eines Kauf- und Übertragungsvertrages übereignet werden. Der Preis ist hierbei frei verhandelbar. Der Vertrag ist wiederum notariell zu schließen. Wenn nicht alle Gesellschafter zu dem Notartermin erscheinen können, sind Vertretungsregelungen möglich. Gerne beraten und vertreten wir Sie hier.
Der Geschäftsführerwechsel erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, in dem die alte Geschäftsführung abberufen und die neu ernannt wird. Dieser Beschluss ist sodann beim Handelsregister durch die neue Geschäftsführung über einen deutschen Notar einzureichen.
AGB und Nutzungsbedingungen kann man als Rahmenbedingungen definieren, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. So kann ein Unternehmen bestimmen, dass sämtliche Geschäfte nur aufgrund dieser AGB erfolgen sollen.
Die Möglichkeiten sind zunächst vielfältig. Rechtlich müssen sie der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Sie dürfen insbesondere nicht überraschend sein oder eine Seite unangemessen benachteiligen.
B2C bedeutet Business to Customer und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hier sind erhebliche engere Grenzen von den deutschen und europäischen Gesetzen gesetzt, die eingehalten werden müssen.
B2B bedeutet Business to Business und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier sind mehr und weitergehende Regelungsmöglichkeiten gegeben.
Die Online-Shop AGB regeln den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Hierbei sind insbesondere im B2C Bereich die vielen Verbraucherschutzrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungsmöglichkeiten zu Widerruf, Gewährleistung und Haftung sind enge Grenzen gesetzt.
Ein Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Internetseite in Deutschland. In diesem muss eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen benannt sein. Es sind richtige Kontaktdaten anzugeben und bei Unternehmen auch die Registernummern.
Das Urheberrecht schützt ein Werk eines Künstlers, es entsteht mit Schaffung des Werkes und benötigt keine Anmeldung oder ähnliches. Eine Marke kann für Begriffe, Zeichen, Bilder, Logos und viele weitere Varianten eingetragen werden. Die Anmeldung der Marke ist Voraussetzung für den Schutz. Damit unterscheidet sie sich vom Urheberrecht. Gleiches gilt für Designs und Patente. Während Designs die Form von Gegenständen schützt, sind Patente ausschließlich für technische Erfindung möglich.
Der Urheberrechtschutz in Deutschland entsteht automatisch. Er kann und muss nicht extra beantragt werden. Häufig stellen sich Probleme im Rahmen der Beweisbarkeit, wer was zuerst und wie gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, von seinen Werken Beweise anzufertigen, die insbesondere den Zeitpunkt festhalten.
Es gibt neben den klassischen und wichtigsten Markenformen der Wortmarke, Wortbildmarke und Bildmarke eine Vielzahl von weiteren Markenformen. So können Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge markenmäßig geschützt werden.
Aus territorialer Sicht gibt es neben den nationalen Marken auch die Unionsmarke, die das gesamte Gebiet der EU abgdeckt und die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, mit der nationale Marken auf weitere Staatsgebiete ausgeweitet werden können. Dies ist möglich in allen Ländern, die das sogenannten Madrid Protokoll unterzeichnet haben.
Die Kosten der Markenanmeldung hängt von dem gewünschten Schutzumfang ab. Marken sind immer in sogenannte Nizza Klassen eingeteilt. Die Nizza Klassen decken im Wesentlichen alle Waren- und Dienstleistungsbereiche ab, so dass man seine Marke zielgerichtet in den Bereichen schützen lassen kann, in denen sie benutzt werden soll. Jede Nizza Klasse, für die man sich entscheidet kostet zusätzliche Gebühren.
Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke betragen ab 290 EUR und für eine Unionsmarke ab 850 EUR.
Der Datenschutz regelt die Verwendung von personenbezogenen Daten. Seit 2018 ist der Datenschutz in der europäischen Union weitestgehend einheitlich durch die DSGVO geregelt. In Deutschland sind neben dieser und dem Bundesdatenschutzgesetz weitere Regelungen aus Spezialgesetzen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten so sparsam wie möglich verarbeitet werden sollen. Es bedarf immer eines Grundes und einer Rechtfertigung, wenn man Daten verarbeiten möchte.
Wir beraten gerne umfassend und zielorientiert im Datenschutz.
Der Schutz des eigenen Know-Hows stellt eine schwierige Aufgabe in Unternehmen dar. Gegenüber Dritten ist die Unterzeichnung von sogenannten NDAs (Non Disclosure Agreements) bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sowohl notwendig wie auch sinnvoll. Intern sollten technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen guten Schutz gewährleisten. Rechtlich kann man sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltung auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Wir beraten Unternehmen sowohl vorbeugend zu den möglichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Know-Hows als auch vertreten wir diese in Verfahren bei Verstößen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.