Mindestgehaltsgrenzen im Arbeitsmigrationsrecht 2023
Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird im Jahr 2023 deutlich steigen. Daher steigen im Jahr 2023 – im Gegensatz zu 2022 – die Mindestgehaltsgrenzen im Bereich der Arbeitsmigration deutlich an. Für 2023 gelten folgende Mindestgehaltsgrenzen:
Große Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG): 58.400 Euro/ Jahr bzw. 4.867,00 €/ Monat
Kleine Blaue Karte EU für Beschäftigung in Mangelberufen, d.h. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, IT-Fachkräfte und Ärzte, § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG: 45.552 Euro/ Jahr bzw. 3.796,00 Euro/ Monat
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte im IT-Bereich mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG iVm § 6 BeschV): 52.560 Euro/ Jahr bzw. 4.380 Euro/ Monat
Aufenthaltserlaubnis für ältere Fachkräfte nach §§ 18a, 18b Abs. 1 AufenthG, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Beschäftigung erstmals aufnehmen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG): 48.180 Euro/ Jahr bzw. 4015,00 €/ Monat
Aufenthaltserlaubnis für ältere und erstmalig Beschäftigte nach der Westbalkan-Regelung oder für Berufskraftfahrer nach Vollendung des 45. Lebensjahres (§ 1 Abs. 2 BeschV): 48.180 Euro/ Jahr bzw. 4015 €/ Monat